Satzung der »Europäischen Stiftung Kaiserdom zu Speyer«
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Europäische Stiftung Kaiserdom zu Speyer.“
(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
(3) Sitz der Stiftung ist Speyer.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen, die der dauerhaften Erhaltung des Kaiserdomes zu Speyer, seiner Kunstwerke, seiner Ausstattung und seiner Einrichtungen dienen, sowie von Aktivitäten, die die europäische Bedeutung des Domes und seine kulturellen Aspekte unterstreichen, die denkmalpflegerischen Aufgaben unterstützen und wissenschaftliche Forschungen bzgl. des Kaiserdoms umfassend ermöglichen.
Dazu gehören auch Projekte der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, den Dom in seiner historischen, künstlerischen und kulturellen Dimension einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen.
Der Stiftungszweck umfasst auch die Förderung von Maßnahmen, wie etwa die Errichtung und Erhaltung von Gebäuden, die in unmittelbarem historischen Kontext stehen, dem Dom als Weltkulturdenkmal dienen oder die Funktion des Domes als europäisches Bau- und UNESCO-Weltkulturdenkmal unterstützen.
Die Rechte des Domkapitels bleiben von der Stiftung unberührt. Bei der Verwirklichung ihrer Zwecke berücksichtigt die Stiftung den sakralen Charakter des Kaiserdomes, insbesondere seine liturgische Funktion als Kathedral-, Stifts- und Pfarrkirche.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben sowie die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen, die ihre Aufgaben erfüllen, soweit sie diese nicht selbst wahrnimmt, und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, auch als Kapitalausstattung, zuwenden. Die Zuwendung als Kapitalausstattung ist nur gestattet, sofern und soweit dies die Gesetzeslage zulässt und das Stiftungsgrundstockvermögen unangetastet bleibt.
(6) Die Stiftung kann als Rechtsträger unter ihrem Dach alle zulässigen unselbständigen Formen von Förderungen des Stiftungszwecks unterhalten, die eines gesonderten Ausweises in der Rechnungslegung bedürfen. Dies gilt für einfache benamte Zustiftungen ohne weitere Auflagen über benamte Stiftungsfonds mit oder ohne Auflagen bis hin zur Übernahme der Treuhänderschaft für unselbständige (nicht rechtsfähige) fiduziarische Stiftungen mit eigener Satzung, eigenem Kontrollorgan und steuerlicher Selbständigkeit. Voraussetzungen hierfür sind, dass das Vermögen der vorgenannten Förderformen einen vom Stiftungsrat bestimmten Mindestbetrag in der Regel nicht unterschreitet, ungeachtet eines gesonderten bilanziellen Ausweises im Vermögen der Stiftung aufgeht und Vermögen der Stiftung wird und erfüllbaren (Treuhand)auflagen unterliegt, die mit dem Stiftungszweck gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung vereinbar sind.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt DM 1.500.000 (Deutsche Mark: einemillionfünfhunderttausend) und kann durch weitere Zuwendungen Dritter als Zustiftungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, aufgestockt werden.
(2) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
a) dem Grundstockvermögen und
b) ihrem sonstigen Vermögen
(3) Zum Grundstockvermögen gehören
a) das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen (Stiftungsanfangsvermögen, s. Absatz 1),
b) das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und
c) das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen (Zustiftung) bestimmt wurde. Dies gilt insbesondere für Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, die durch Beschluss des Vorstandes dem Grundstockvermögen (Zustiftung) zugeführt werden können.
(4) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist.
(5) Das Stiftungsvermögen ist mit dem Ziel zu verwalten, bei angemessenem Risiko und ausreichender Diversifikation und Werterhaltung der Vermögensanlagen die größtmöglichen Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu erzielen.
(6) In Ausnahmefällen kann das Grundstockvermögen in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In absehbarer Zeit sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe und in angemessenem Verhältnis zum Stiftungszweck in das Grundstockvermögen zurückzuführen.
(7) Die Inanspruchnahme des Grundstockvermögens nach Absatz 6 bedarf eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Zwei-Drittel-Mehrheit sowie eines Beschlusses des Kuratoriums.
(8) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.
§ 5
Mittelverwendung
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung ganz oder teilweise Rücklagen zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen zur nachhaltigen Verwirklichung der Stiftungszwecke dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.
§ 6
Organe der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand,
b) der Stiftungsrat,
c) das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
(3) Die Bestellung der Organe bedarf der Zustimmung des Bischofs von Speyer; für das Kuratorium gilt § 10 Abs. 2.
(4) Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Vorstand
(1) Die Stiftung wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung ist auch die/der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes, das von der/dem Vorsitzenden hierzu schriftlich beauftragt wird, berechtigt.
(2) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Kraft Amtes gehört dem Vorstand ein Mitglied des Domkapitels an, das von diesem benannt wird. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; nicht wählbar sind die Mitglieder des Stiftungsrates. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Der Stiftungsrat kann ein gewähltes Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Er ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
b) die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweils kommende Jahr;
c) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (§ 4 Abs. 1 bis 4 sowie § 5 Abs. 1);
d) die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
e) die jährliche Berichterstattung über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige und sonstige Hilfspersonen hinzuziehen.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse und Maßnahmen kann der Vorstand einen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes und nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
(2) Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.
(3) Für den Geschäftsführer kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 9
Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Kraft Amtes gehören der Dompropst des Speyerer Domkapitels und der Vorsitzende des Dombauvereins Speyer e.V. dem Stiftungsrat an. Im Übrigen sind die Mitglieder des ersten Stiftungsrates von den Stiftern berufene Persönlichkeiten; danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds kann das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.
(3) Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stiftungszweckes und der Satzung. Er berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er ist zuständig für:
a) den Erlass von Richtlinien für die Verwaltung und Zweckerfüllung der Stiftung;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung;
c) die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes;
d) die Entlastung des Vorstandes;
e) die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
f) die anderen nach dieser Satzung vorgesehenen Kompetenzen.
(6) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil.
(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Kuratorium
(1) Zur Unterstützung der Aufgaben der Stiftung und ihrer Organe wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium hat die Aufgabe eines Beirates.
(2) Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind der Bischof von Speyer und die Mitglieder des Stiftungsrates. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bischof von Speyer für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Bischof von Speyer für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.
(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens (§ 4 Abs. 6) sowie die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung (§§ 13, 14) bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Weiterhin ist es für Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates zuständig (§ 9 Abs. 1 und 3).
(5) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
§ 11
Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit
(1) Zu den Sitzungen der Organe lädt der jeweilige Vorsitzende oder sein Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform ein. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie fristgemäß an die letzte vom Mitglied der Stiftung bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet wurde.
(2) Beschlussfassungen können im Rahmen von Präsenzversammlungen, in hybriden Versammlungen, in virtuellen Versammlungen oder in kombinierten Versammlungen erfolgen.
(3) Bei der Einberufung der Sitzungen kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilnehmen und die anderen Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Organmitglieder können beschließen, dass künftige Sitzungen auch als virtuelle Sitzungen einberufen werden können, an der Organmitglieder ohne Anwesenheit am Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Organmitgliederrechte ausüben müssen (virtuelle Versammlung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Einberufung auch angegeben werden, wie die Organmitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(4) Bei der Einberufung der Sitzungen kann vorgesehen werden, dass Organmitglieder auch ohne (virtuelle) Anwesenheit am Sitzungsort ihre Mitgliederrechte schriftlich ausüben können. Danach können Mitglieder ohne Teilnahme an der Präsenz-, hybriden oder virtuellen Versammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Versammlung bis 2 Wochen nach der Versammlung schriftlich abgeben (kombinierte Versammlung). Erfolgt die Stimmabgabe nicht fristgerecht, gilt die Stimmabgabe als nicht erfolgt und ungültig. Die schriftliche Stimmabgabe erfordert die eigenhändige Unterzeichnung des Mitglieds.
(5) Sofern und soweit in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, gilt für die Beschlussfähigkeit der Stiftungsorgane:
a) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden in Präsenz oder virtuell anwesend ist; vor der Durchführung der Versammlung schriftlich abgegebene Stimmen von Organmitgliedern im Rahmen einer kombinierten Versammlung (Absatz 4) gelten dabei als Stimmen anwesender Mitglieder.
b) Stiftungsrat und Kuratorium sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder bei ihrer Zusammenkunft beschlussfähig.
(6) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Mit Ausnahme von Beschlüssen über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung, die Zulegung auf oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können in dringenden Fällen Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweilige Vorsitzende des Organs, im Fall seiner Verhinderung der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Er fordert zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auf.
Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder im Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.
(8) Über die Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.
§ 12
Rechnungsprüfung
Die Jahresrechnung wird von einem Rechnungsprüfer geprüft. Den Auftrag und Umfang einer entgeltlichen oder ehrenamtlichen Rechnungsprüfung legt der Stiftungsrat fest.
§ 13
Satzungsänderung
(1) Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung von drei Vierteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder und mit Zustimmung des Kuratoriums der Stiftung einen geänderten Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann; der Stiftungszweck soll dabei in seinem Wesen nicht geändert werden. Der Stiftungszweck darf dabei nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten geänderten oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann.
(2) Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder und mit Zustimmung des Kuratoriums den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.
(3) Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner satzungsmäßigen Mitglieder und mit Zustimmung des Kuratoriums den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der erweiterte neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
(4) Der Stiftungsrat kann mit mehr als der Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder und mit Zustimmung des Kuratoriums Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.
(5) Die Zustimmung des Kuratoriums zu Satzungsänderungsbeschlüssen bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung des Bischofs von Speyer.
§ 14
Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung
(1) Sofern und soweit dies gesetzlich zulässig ist, können Stiftungsrat und Kuratorium gemeinsam die Zulegung zu oder die Zusammenlegung mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates und von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder des Kuratoriums. Mitglieder, die an der persönlichen Sitzungsteilnahme gehindert sind, können im Rahmen der in diesem Zusammenhang jeweils durchzuführenden kombinierten Versammlungen gemäß § 11 Abs. 4 ihr Votum schriftlich erteilen.
(2) Stiftungsrat und Kuratorium können gemeinsam die Zulegung einer anderen rechtsfähigen Stiftung auf die Stiftung beschließen, wenn der Zweck der anderen Stiftung im Wesentlichen mit dem der Stiftung übereinstimmt und die Gemeinnützigkeit der Stiftung hierdurch nicht gefährdet wird. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder des Stiftungsrates und von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Mitglieder des Kuratoriums. Mitglieder, die an der persönlichen Sitzungsteilnahme gehindert sind, können im Rahmen der in diesem Zusammenhang jeweils durchzuführenden kombinierten Versammlungen gemäß § 11 Abs. 4 ihr Votum schriftlich erteilen.
(3) Die Beschlüsse bedürfen außerdem der Genehmigung des Bischofs von Speyer.
(4) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an das Domkapitel zu Speyer, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.
§ 15
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zulegung oder Zusammenlegung und die Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.
(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsrecht ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu den Beschlüssen über eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zulegung der Stiftung zu oder Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts einzuholen.
§ 16
Inkrafttreten
Die Änderungen und Ergänzungen der Satzung in den Bestimmungen §§ 1 bis 15 durch Beschluss des Stiftungsrats am 05.07.2024 und des Kuratoriums am 18.11.2024 treten mit dem Tage der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.
Die Genehmigung der Stiftungsbehörde wurde am 10.06.2025 erteilt und am 18.06.2025 zugestellt.
Die Neufassung der Satzung ist somit am 18.06.2025 in Kraft getreten und ersetzt die Fassung vom 02.07.1999.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Anmerkung: Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der Satzung auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und beinhalten keine Wertung.