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Satzung der »Europäischen Stiftung Kaiserdom zu Speyer«

 

§ 1 

Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen " Europäische Stiftung Kaiserdom zu Speyer".

(2) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Speyer.

 

§ 2

Zweck der Stiftung

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Maßnahmen, die der dauerhaften Erhaltung des Kaiserdomes zu Speyer, seiner Kunstwerke, seiner Ausstattung und seiner Einrichtungen dienen sowie von Aktivitäten, die die europäische Bedeutung des Domes und seine kulturellen Aspekte unterstreichen, die denkmalpflegeri­schen Aufgaben unterstützen und wissenschaftliche Forschungen bzgl. des Kaiserdomes umfassend ermöglichen.

Dazu gehören auch Projekte der Öffentlichkeitsarbeit, die geeignet sind, den Dom in seiner historischen, künstlerischen und kulturellen Dimension einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen.

Der Stiftungszweck umfaßt auch die Förderung von Maßnahmen, wie etwa die Errichtung und Erhaltung von Gebäuden, die in unmittelbarem historischen Kontext stehen, dem Dom als Weltkulturdenkmal dienen oder die Funktion des Domes als europäisches Bau- und UNESCO-Weltkulturdenkmal unterstützen.

Die Rechte des Domkapitels bleiben von der Stiftung unberührt. Bei der Verwirklichung ihrer Zwecke berücksichtigt die Stiftung den sakralen Charakter des Kaiserdomes, insbesondere seine liturgische Funktion als Kathedral-, Stifts- und Pfarrkirche.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen, die ihre Aufgaben erfüllen, soweit sie diese nicht selbst wahrnimmt, und ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegün­stigten Zwecken, auch als Kapitalausstattung, zuwenden. Die Zuwendung als Kapitalausstattung ist nur gestattet, sofern und soweit dies zukünftig die Gesetzeslage zulässt und das Stiftungsgrundstockvermögen unangetastet bleibt.

 

 

§ 4

Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt DM 1 500 000 (Deutsche Mark: einemillionfünfhunderttausend) und kann durch weitere Zuwendungen Dritter als Zustiftungen, die ausdrücklich dazu bestimmt sind, aufgestockt werden.

Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können durch Beschluss des Vorstandes ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.

(3) In Ausnahmefällen kann das Stiftungsvermögen in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von ins­gesamt 15 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe und in angemessenem Verhältnis zum Stiftungszweck in das Stiftungsvermögen zurückzufüh­ren.

(4)  Die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach Absatz 3 bedarf eines Beschlusses des Stiftungsrates mit Zwei-Drittel-Mehrheit sowie eines Beschlusses des Kuratoriums.

 

§ 5

Mittelverwendung und Geschäftsjahr

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die steuerlichen Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen.

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

§ 6

Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

   a)  der Vorstand,

   b)  der Stiftungsrat,

   c)  das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvor­teile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.

Vorstehendes gilt nicht für einen Geschäftsführer (§ 8 Abs. 1), sofern er Mitglied des Vorstandes ist.

(3) Die Bestellung der Organe bedarf der Zustimmung des Bischofs von Speyer; für das Kuratorium gilt § 10 Abs. 2.

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§ 7

Vorstand

(1) Die Stiftung wird vom Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Zur Vertretung ist auch die/der Vorsitzende oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes, das von der/dem Vorsitzenden hierzu schriftlich beauftragt wird, berechtigt.

(2) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Kraft Amtes gehört dem Vorstand ein Mitglied des Domkapitels an, das von diesem benannt wird. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt; nicht wählbar sind die Mitglieder des Stiftungs­rates. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wählt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzen­de(n).

(4) Der Stiftungsrat kann ein gewähltes Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung. Er ist für alle Angele­genheiten der Stiftung zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

   a)  die Verwaltung des Stiftungsvermögens;

   b)  die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes für das jeweils kommende Jahr;

   c)  die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1);

   d)  die Aufstellung der Jahresrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;

   e)  die jährliche Berichterstattung über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.

(7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige und sonstige Hilfspersonen hinzuzie­hen.

 

 

 

§ 8

Geschäftsführung

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse und Maßnahmen kann der Vorstand einen haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen. Diesen kann der Vorstand als weiteres Mitglied kooptieren. In jedem Fall nimmt der Geschäftsführer an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(2) Bestellung und Kooptierung eines Geschäftsführers bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Für den Geschäftsführer kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

 

§ 9

Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern. Kraft Amtes gehört der jeweilige Dompropst des Speyerer Domkapitels dem Stiftungsrat an. Im Übrigen sind die Mitglieder des ersten Stiftungsrates von den Stiftern berufene Persönlichkeiten; danach werden seine Mitglieder vom Kuratorium gewählt.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds kann das Kuratorium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied wählen.

(3) Mitglieder des Stiftungsrates können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vor­sitzende(n).

(5) Der Stiftungsrat überwacht die Einhaltung des Stiftungszweckes und der Satzung. Er berät, unterstützt und kontrolliert den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er ist zuständig für:

   a)  den Erlaß von Richtlinien für die Verwaltung und Zweckerfüllung der Stiftung;

   b)  die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung;

   c)  die Entgegennahme des jährlichen Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes;

   d)  die Entlastung des Vorstandes;

   e)  die anderen nach dieser Satzung vorgesehenen Kompetenzen.

(6) Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Eine außer­ordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Stiftungs­rates mit beratender Stimme teil.

(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 10

Kuratorium

(1) Zur Unterstützung der Aufgaben der Stiftung und ihrer Organe wird ein Kuratorium gebildet. Das Kuratorium hat die Aufgabe eines Beirates. Der Bischof von Speyer kann an den Sitzun­gen des Kuratoriums teilnehmen.

(2) Geborene Mitglieder des Kuratoriums sind die Mitglieder des Stiftungsrates. Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden vom Bischof von Speyer für eine Amtszeit von fünf Jahren berufen. Bei vor­zeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Bischof von Speyer für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vor­sitzende(n). Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens (§ 4 Abs. 3) sowie die Beschlussfas­sung über Satzungs­änderungen, eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung (§§ 12, 13) bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums. Weiterhin ist es für Wahl und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates zuständig (§ 9 Abs. 1 und 3).

(5) An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

 

§ 11

Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

(1) Zu den Sitzungen der Organe lädt die/der jeweilige Vorsitzende oder ihre(e)/sein(e) Stellvertreter(in) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich ein. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn von den Mitgliedern kein Widerspruch erhoben wird.

(2) Für die Beschlussfähigkeit der Stiftungsorgane gilt:

   a)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist;

   b)  Stiftungsrat und Kuratorium sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder bei ihrer Zusammenkunft beschlussfähig.

(3) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustande; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Entscheidung hierüber trifft die/der jeweilige Vorsitzende des Organs, im Fall seiner Verhinderung die/der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Er fordert zur schriftlichen Abstimmung innerhalb einer bestimmten Frist auf. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung ist die Beteiligung jeweils aller Mitglieder im Abstimmungsverfahren. Den Beschlüssen müssen jeweils zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

(5) Über die Sitzungen der Organe sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.

 

§ 12

Satzungsänderung

(1) Der Stiftungsrat kann mit Zustimmung des Kuratoriums eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

(2) Satzungsänderungsbeschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungs­rates und eines zustimmenden Beschlusses des Kuratoriums. Sie bedürfen außerdem der Genehmigung des Bischofs von Speyer.

 

§ 13

Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung und Auflösung

(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Stiftungsrat und Kuratorium gemein­sam die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums. Die Beschlüsse bedürfen außerdem der Genehmigung des Bischofs von Speyer.

(2) Bei der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an das Domkapitel zu Speyer, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14

Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des rheinland-pfälzischen Stiftungsgesetzes.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungs­mittel sind unaufgefordert vorzulegen.

(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

(4) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zu den Beschlüssen über eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung ist zuvor eine Auskunft des Finanzamts einzuholen.

 

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.

 

Speyer, den 2. Juli 1999

»Europäische Stiftung Kaiserdom zu Speyer«

 

»Europäische Stiftung Kaiserdom zu Speyer«

Haus am Dom
Edith-Stein-Platz 4
67346 Speyer

Telefon: 06232 / 102-397 (Mo bis Do 9.00 - 12.00 Uhr)
Telefax: 06232 / 102-352
E-Mail: stiftung-kaiserdom@bistum-speyer.de

Sie können Ihre Spende oder Zustiftung gerne auf folgendes Konto überweisen:

Kontoinhaber: Europäische Stiftung Kaiserdom zu Speyer
Bank: Liga Bank, BIC: GENODEF1M05
IBAN: DE18 7509 0300 0000 0535 38

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